INTERNETVEREIN TOPDOMAINS
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”Internetverein TOPDOMAINS“.
Er hat seinen Sitz in Zell am Moos und erstreckt seine aktive Tätigkeit
auf Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt
(1)
die Bereitstellung von Internetadressen (Domainnamen), um der Allgemeinheit
die Nutzung dieser weltweit einmaligen Namen zu ermöglichen.
Der Verein verwaltet die Domainnamen, erstellt Unterverzeichnisse,
Subdomains und E-Mailadressen und stellt diese allen Mitgliedern
zur Verfügung.
(2)
Firmen, Vereinen und Privatpersonen (als außerordentliche
Mitglieder) die Möglichkeit zu bieten professionelle Internetauftritte
innerhalb der verfügbaren Domainnamen umzusetzen. (Dies geschieht
durch ordentliche Mitglieder mit der jeweiligen Befähigung
in Form von Beratung und Hilfestellung beim Erstellen der Internetpräsentationen).
In weiterer Folge ist geplant ein Vereinslokal anzumieten um diese
Arbeiten dort zu ermöglichen.
(3)
Auf der Internetvereinsplattform www.topdomains.at ein Link- und
Informationsportal zu errichten, welches umfassend alle Domainnamen,
die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden enthalten
soll, um diese öffentlich und frei zugänglich (auch für
Nichtmitglieder) im Internet zu präsentieren.
Die Domainnamen sind Eigentum der ordentlichen Mitglieder und werden
dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anfallende
Server-, Hosting- und Betriebsgebühren sind vom Verein zu tragen.
Die Domainnamen gehen nach einer Vereinsauflösung wieder in
die alleinige Betreuung des jeweiligen Mitgliedes über.
(4)
Caritativen und sozialen Vereinen kostenlose Möglichkeiten
zur Eigenwerbung in Form von Bannern auf den Internetplattformen
und kostenlose Subdomains für caritative Österreichische
Vereine zu bieten (als Außerordentliche Mitglieder).
(5)
Den jährlich erwirtschafteten Reingewinn an Mitgliedsbeiträgen,
finanziellen Zuwendungen, Erträgen aus Veranstaltungen, Werbeeinnahmen
etc. (gem. § 3) nach Abzug aller Aufwendungen einer eingetragenen
österreichischen Krebshilfeorganisation zu spenden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a) Einrichten einer Informationsplattform über den Verein zur
weltweiten freien Nutzung
b) Förderung und Durchführung von Projekten im Bereich
Datenkommunikation
c) Herausgabe eines elektronischen Newsletters (auch für Nichtmitglieder)
d) Technologie und Webdesign Workshops
e) Vorträge und Versammlungen
f) Herausgabe von Publikationen
g) Einrichten einer Fachbibliothek
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
a) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge dienen der Deckung von anfallenden Server-,
Hosting- und Betriebsgebühren, sofern diese Aufwendungen nicht
durch Sponsoring oder andere Zuwendungen gedeckt sind.
b) durch Sponsoring (der Internetverein bietet drei Möglichkeiten
des Sponsorings)
- Vergünstigungen für Mitglieder
- Spenden von Preisen für Gewinnspiele
- Sachleistungen für den Verein
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Erträge aus der Platzierung von Werbebannern
d) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Der jährliche Reingewinn unter Abzug sämtlicher
Aufwände und Spesen ergeht in voller Höhe an eine eingetragene
Österreichische Krebshilfeorganisation.
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich sämtliche
ihrer zur Verfügung stehenden Mitteln zur Verbreitung und Bekanntmachung
des Vereines nach Kräften einzusetzen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische
Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und Vereine (Bei
Vereinen der Vereinsobmann oder ein von ihm bevollmächtigtes
Mitglied) werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Form der Mitgliedschaft ist generell nur als außerordentliches
Mitglied möglich, über die Aufnahme als ordentliches Mitglied
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Berücksichtigung
der jeweils aktuellen Benützungsbestimmungen zu beanspruchen.
Ein Verstoß gegen die Benützungsbestimmungen stellt eine
grobe Pflichtverletzung dar; für durch die Benützung der
Einrichtungen des Vereines entstandene Schäden haftet der Verursacher.
Für allfällige Schäden die dem Mitglied durch die
Nutzung der Einrichtungen des Vereines entstehen ist der Verein
nicht haftbar zu machen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei
Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse
– ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann
und dem Kassier.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch
die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen
Verhinderung vom Kassier, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit Einstimmigkeit. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung
der Kassier.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann und der Kassier führen die laufenden Geschäfte
des Vereins. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Mitgliedes. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich vom Obmann oder Kassier erteilt
werden. Bei Gefahr im Verzug sind der Obmann und der Kassier berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Der Kassier führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Österreichischen Organisation im Bereich Krebshilfe
zufallen.
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